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Nach Novellierung der Hessischen Bauordnung (HBO) im Juni 2002 wird ein Bauvorhaben durch die Baubehörde nicht immer auf seine Vereinbarkeit mit den Regelungen des Bodenschutzrechtes geprüft. Ob sie geprüft wird, hängt von dem jeweiligen Baugenehmigungsverfahren ab.
Bei dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 57 HBO wird hauptsächlich die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuches geprüft. Hier obliegt es den Bauherrn, die Zulässigkeit des geplanten Bauvorhabens nach bspw. dem Bodenschutzrecht zu prüfen. Dies sollten Sie, als Bauherr, möglichst frühzeitig tun, um Planungssicherheit zu erlangen und um vor unangenehmen Überraschungen gefeit zu sein.
Bitte wenden Sie sich möglichst frühzeitig an uns, wenn Sie einen bodenschutzrechtlichen Konflikt Ihres Vorhabens befürchten. Wir recherchieren, ob Ihr Grundstück gewerblich oder industriell genutzt wurde, ob eine Boden- oder Grundwasserverunreinigung vorliegt und wie damit umzugehen ist.
Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahren nach § 58 HBO werden bodenschutzrechtliche Belange über die Generalklauseln der §§ 3 Abs. 1 und 12 HBO erfasst. Demnach hat die Bauaufsicht unter anderem darauf zu achten, dass durch das Bauvorhaben die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden und das Grundstück für das geplante Vorhaben geeignet ist.
Wie bieten Ihnen an, frühzeitig eine eventuelle Boden- oder Grundwasserverunreinigung zu ermitteln und die sich daraus ergebenden Untersuchungs- und Sanierungsnotwendigkeiten bei der Bauplanung zu berücksichtigen.
Somit verringern Sie ihre Investitionsrisiken und können Ihr Vorhaben wie geplant durchführen.